Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: tb / sk RA Nr. 2016-0757 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 31. Oktober 2016 in der Beschwerdesache zwischen A.______, Einzelunternehmen X Beschwerdeführer gegen B.______, Einzelunternehmen Y Beschwerdegegner sowie Pädagogisches Zentrum______ Vorinstanz betreffend die Verfügung des Pädagogischen Zentrums vom 8. April 2016 (Zuschlag Schüler- transport, SIMAP Projekt 135712) I. Sachverhalt 1. Das Pädagogische Zentrum (nachstehend: Vorinstanz) hat am 15. Februar 2016 auf der Internetplattform simap die Ausschreibung betreffend den Schülertransport 2016 publi- ziert. A.______ hat als Inhaber des Einzelunternehmens „X“ (nachstehend: Beschwerdefüh- Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern rer) fristgerecht ein Angebot eingereicht. Ebenso hat B.______ als Inhaber des Einzelunter- nehmens „Y“ (nachstehend: Beschwerdegegner) innert Frist eine Offerte eingereicht. 2. Am 4. April 2016 hat die Vorinstanz die eingereichten Angebote geöffnet und ein Öff- nungsprotokoll erstellt. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hat die Vorinstanz den Zuschlag an den Beschwerdegegner erteilt. 3. Gegen diese Zuschlagsverfügung hat der Beschwerdeführer am 13. April 2016 Be- schwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, und beantragt sinn- gemäss, der Zuschlag sei ihm zu erteilen. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 hat die Vorak- ten eingeholt und den Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 hat die Vorinstanz der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis ge- bracht, dass der Vertrag betreffend den Schülertransport 2016 am 3. Juni 2016 mit der Zu- schlagsempfängerin abgeschlossen worden sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2016. Diese ist gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG2 bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar. Die GEF als in der Sache zuständige Direk- tion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Das Vergaberecht sieht keine Besonderheiten betreffend der Beschwerdebefugnis vor; diese bestimmt sich daher nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Der Be- 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 2 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2) Seite 2 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVÖB). d) Auf die gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVÖB3 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und der Zuschlag sei ihm zu erteilen. b) Ist der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen, kann nur noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt werden; die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Neubeurteilung der Sache ist in diesem Fall nicht mehr möglich (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVöB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung als im Begehren um Aufhebung derselben sinn- gemäss mitenthalten.4 c) Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner am 3. Juni 2016 den Ver- trag für den Schülertransport abgeschlossen, siehe Eingabe der Vorinstanz vom 3. Juni 2016. Nach dem Gesagten kann daher vorliegend nur noch die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung Gegenstand des Verfahrens sein. Im sinngemässen An- trag des Beschwerdeführers ist rechtsprechungsgemäss der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit mitenthalten. Streitgegenstand ist damit, ob die angefochtene Verfügung rechtmässig ergangen ist. 3 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2) 4 Urteil des Bundesgerichts 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E.3.2 Seite 3 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 9 ÖBV muss die Vergabestelle im offenen Verfahren durchgeführte Beschaffun- gen öffentlich auf der elektronischen Plattform www.simap.ch publizieren. Aus der Ausschrei- bung müssen gemäss Art. 10 ÖBV die wichtigsten Eckpunkte der Beschaffung wie Gegen- stand und Umfang des Auftrags sowie Eignungs- und Zuschlagskriterien hervorgehen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten gemäss Art. 11 Abs. 1 ÖBV unter anderem Angaben zu den Eignungs- und zu den Zuschlagskriterien sowie den wirtschaftlichen, technischen und ökologischen Anforderungen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot, das anhand von geeig- neten Zuschlagskriterien ermittelt wird, erhält den Zuschlag (Art. 13 Abs. 1 Bst. f IVöB und Art. 30 Abs. 1 ÖBV). Die für die konkrete Ausschreibung relevanten Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Zuschlagskriterien können insbesondere sein: Qualität, Preis, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Infrastruktur (Art. 30 Abs. 3 ÖBV); die Zuschlagskriterien sind auf- tragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. Die Verwendung eines offenen und unbestimmten Begriffs als Zuschlagskriterium erfordert zwangsläufig dessen nähere Um- schreibung durch Sub- und Teilkriterien. Entscheidend muss sein, dass für die Anbieterinnen erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind;5 dies ergibt sich auch aus dem vergaberechtlichen Grundsatz der Transparenz (Art. 1 Abs. 2 Bst. c IVöB). Wenn der Preis ein Zuschlagskriterium darstellt, so muss auch die Regel bekannt ge- geben werden, wie der Preis bewertet wird (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Die Ausschreibung wie auch die Ausschreibungsunterlagen sind mit all den darin definierten Parametern wie Zuschlagskriterien und deren Bewertung für die Vergabestelle verbindlich. Sie schränken in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein, da die Vergabebehörde die Angebote ausschliesslich nach den von ihr im Voraus bekannt gegebenen Kriterien beurteilen muss.6 5 Vgl. BVGE B-891/2009 E.3.2; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 11. März 2005 E.3aa [BRK 2004-014] 6 Vgl. Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht 2015, S. 1047, N 25.100 Seite 4 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Zuschlagskriterium „Unternehmen“ a) Der Beschwerdeführer rügt eine nicht nachvollziehbare Bewertung verschiedener Zu- schlagskriterien. Die Rügen werden pauschal vorgebracht, ohne dabei auf die einzelnen Sub- kriterien einzugehen. Daher ist hier vorab klärend festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz im Folgenden nur diejenigen Unterkriterien pro gerügtes Zuschlagskriterium überprüft, bei welchen der Beschwerdeführer nicht die volle Punktzahl erzielt hat. Denn gemäss Ausschrei- bungsunterlagen werden die festgelegten Unterkriterien mit maximal je fünf Punkten bewertet. Die Subkriterien werden addiert und anschliessend mit der im Voraus festgelegten Gewich- tung des jeweiligen Zuschlagskriteriums multipliziert. Daraus resultiert die gewichtete Punkt- zahl der einzelnen Zuschlagskriterien. Eine Überprüfung der Unterkriterien erübrigt sich daher, sobald der Beschwerdeführer wegen maximaler Punktzahl nicht besser bewertet werden könnte. b) Das Zuschlagskriterium Z1 „Unternehmen“ wird mit 15% gewichtet und setzt sich aus drei Unterkriterien zusammen.7 Beim Unterkriterium Z1.1 werden Angaben zum Standort des Unternehmens verlangt. Weiter wird eine Beschreibung erwartet, von wo aus das Transport- unternehmen die Organisation und die konkrete Durchführung der Transporte plant. Subkrite- rium Z1.2 verlangt, dass nur ein Ansprechpartner pro Organisationsstandort vorhanden ist. Zusätzlich sollte der Anbieter die Betriebsorganisation des Unternehmens beschreiben. Die Vorinstanz erwartet beim Unterkriterium Z1.3, dass das notwendige Know-how für die Pla- nung, Organisation und Durchführung der Routen vorhanden ist. Verlangt wird zudem eine detaillierte Beschreibung des Know-hows und der Erfahrung, die für die Organisation und den Betrieb notwendig ist. c) Bezüglich das Zuschlagskriterium Z1 „Unternehmen“ rügt der Beschwerdeführer, es möge zwar Ermessenssache sein, jedoch sei erstaunlich, dass sein Unternehmen nach fast 50 Jahren Vorzeigecharakter auf dem Platz X im Vergleich zum Beschwerdegegner um 0.4 Punkte zurückliege. d) Der Beschwerdegegner bringt in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 vor, dass trotz des seit fast 50 Jahren bestehenden Taxi-Unternehmens des Beschwerdeführers er ei- nen kleinen Pluspunkt aufgrund der siebenjährigen Erfahrung in diesem Transport erhalten dürfe. Die Zusammenarbeit mit dem Pädagogischen Zentrum sei sehr gut. Ebenfalls würde er einen sehr guten Kontakt zur Lehrerschaft und allen Eltern pflegen. Schon sehr viele Proble- me seien gelöst worden, wozu auch einige Erfahrung nötig sei, damit alle Beteiligten zufrieden seien. 7 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016 Seite 5 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern e) Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, sie habe dem Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium „Unternehmen“ nicht die Maximalpunktzahl verliehen, da der Beschwerde- führer einerseits zu der unter Z1.2 gestellten Frage eine unklare Antwort gegeben habe. Die Interpretation lasse zwar eine positive Bewertung zu, nicht aber die Vergabe der Maximal- punktzahl. Bezüglich Z1.3 verfüge der Beschwerdeführer andererseits grundsätzlich über das Know-how für die Planung, die Organisation und die Durchführung der Routen. Für den ge- forderten Transportumfang sei davon auszugehen, dass seine Organisation noch erweitert werden müsste. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die verlangten Auskünfte keine Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. f) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Z1.2 in seinem Angebot folgendes ausgeführt hat: „Unser Betrieb ist ein Familienunternehmen und wird bereits in der zweiten Generation geleitet. X beschäftigt rund 20 Mitarbeiter und betreibt zwölf Fahrzeuge, welche alle als Taxi immatrikuliert sind. Unser Betrieb ist rund um die Uhr für unsere Kund- schaft da, seit über 40 Jahren ohne Unterbruch. Wir leben jahrzehntelanges Know-how und behaupten, schweizweit eines der zuverlässigsten Taxi- und Kurier-Unternehmen zu sein. Unsere Disposition ist jederzeit erreichbar.“ Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beantworten die von der Vorinstanz bei Z1.2 geforderten Angaben tatsächlich nicht vollumfänglich. Aus den Angaben des Beschwer- deführers ist weder ersichtlich, ob wie verlangt nur ein Ansprechpartner vorhanden wäre, noch wer diese Person sein würde. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Z1.2 nicht. Dennoch hat ihm die Vorinstanz vier von fünf Punkten vergeben. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. g) Zu Z1.3 hat der Beschwerdeführer in seiner Offerte nachfolgende Angaben gemacht: „Unsere Firma bietet Ihnen viele Vorteile. Frau O., Herr A.______ und Herr P. sind meistens selber unterwegs oder bedienen die Disposition. Wir dürfen stolz behaupten, unser Know-how und unsere Flexibilität sind beispielhaft. Unsere Referenzliste ist lang und viele berücksichti- gen unsere Firma seit langer Zeit so nach dem Motto „Einmal A.______ immer A.______“. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Z1.3 beschreiben die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte nicht vollständig. Insbesondere sind die Ausführungen zum Know-how und der Er- fahrung, die für die Organisation und den Betrieb notwendig ist, nicht wie verlangt detailliert. Trotzdem ist der Beschwerdeführer mit vier von fünf Punkten bewertet worden. Die Bewertung der Vorinstanz ist somit nicht rechtsfehlerhaft. h) Anzumerken ist, dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen für einen wirksamen Wettbewerb sorgen sollen (Art. 11 lit. b IVöB). Der vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend gemachte angebliche Pluspunkt, wonach er über eine sie- Seite 6 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern benjährige Erfahrung mit diesem Transport verfüge sowie die Eltern und die Lehrerschaft gut kenne, soll gerade nicht in die Bewertung der Vorinstanz einfliessen. Die Vorinstanz hat dies korrekterweise denn auch nicht gemacht. Ziel der öffentlichen Beschaffung ist es, dass wirt- schaftlich günstigste Angebot zu ermitteln ohne auf vorangehend erfolgte Vergaben abzustel- len. i) Insgesamt ist das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen bei der Bewertung des Zuschlagkriteriums Z1 „Unternehmen“ nicht zu beanstanden. 5. Zuschlagskriterium „Personelle Ressourcen“ a) Das Zuschlagskriterium Z2 „Personelle Ressourcen“, welches mit 20% gewichtet wird, setzt sich aus drei Unterkriterien zusammen.8 Die Ausschreibungsunterlagen verlangen beim Unterkriterium Z2.1, dass die Anzahl zur Verfügung stehenden Fahrerinnen und Fahrer der Anzahl zu fahrenden Routen entspricht. Beim Unterkriterium Z2.2 erwartet die Vorinstanz, dass ein Reservepool an kurzfristig abrufbaren Fahrerinnen und Fahrern vorhanden ist. Die- ses Erfordernis konkretisiert die Vorinstanz dahingehend, dass der Reservepool beschrieben sowie die Art der kurzfristigen Aufbietung usw. aufgezeigt werden. Das Unterkriterium Z2.3 hat die fixe Zuteilung von einem Fahrer pro Route zum Gegenstand. Eine Stellvertretung sei dabei vorzusehen. Zudem erwartet die Vorinstanz die Beschreibung der geplanten Organisa- tion. b) Zum Zuschlagskriterium „Personelle Ressourcen“ rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht verständlich, weshalb sein Taxi-Unternehmen mit 21 Mitarbeitenden mit weniger Punk- ten bewertet worden sei, als das Taxi-Unternehmen des Beschwerdegegners, welches ge- mäss der Homepage acht Mitarbeiter beschäftige. c) Der Beschwerdegegner macht geltend, es sei sehr fragwürdig die Homepage seines Taxibetriebs als Grundlage und Beweismittel für eine Beschwerde zu benutzen. Ihm sei nicht bekannt, dass der Internetauftritt mit dem Angebot übereinstimmen müsse. Die Homepage sei für ihn eine Werbeplattform und er sehe sich nicht gezwungen, alle Mitarbeiter dort aufzufüh- ren. Sein Unternehmen beschäftige 18 Mitarbeiter, darunter auch Frührentner. 8 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016 Seite 7 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern d) Die Vorinstanz bringt vor, dass eventuell weiteres Personal für die Fahrten rekrutiert werden müsse, da der Beschwerdeführer einen kleinen Betrieb mit knappen Ressourcen füh- re. Sie fügt weiter an, dass in diesem Punkt die maximale Punktzahl verliehen werden könnte. e) Aus dem Angebot des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mitsamt den Aushilfen 21 Fahrerinnen und Fahrer beschäftigt. Der Beschwerdegegner plant für die bestehenden Routen zwölf Fahrerinnen und Fahrer ein, wobei zusätzlich neun Fahrer aus dem Taxidienst kurzfristig abrufbar wären. Beiden Anbietern stehen demnach 21 Fahrerinnen und Fahrer, sofern die Aushilfen mitgezählt werden, für den ausgeschriebenen Auftrag zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine gleiche Punkteverteilung von je fünf Punkten für das Subkriterium Z2.2 bei beiden Anbietern angezeigt. Indem die identische Anzahl Mitarbeiter bei den beiden Offe- renten ungleich bewertet wurde, erweist sich die ursprüngliche Punktevergabe als rechtsfeh- lerhaft. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 eine bessere Bewertung des Beschwerdeführers beim besagten Subkriterium vorgeschlagen. Die gewichtete Punkteverteilung ist daher so abzuändern, dass der Be- schwerdeführer entsprechend dem Beschwerdegegner für alle Subkriterien von Z2 „Personel- le Ressourcen“ mit der Maximalpunktzahl von je fünf Punkten bewertet wird. Gewichtet mit 20% würde dies für beide je 3.00 gewichtete Punkte ergeben. 6. Zuschlagskriterium „Fahrzeugpark“ a) Das Zuschlagskriterium „Fahrzeugpark“ wird mit 15% gewichtet und setzt sich aus vier Unterkriterien zusammen.9 Bei Z3.1 wird das Bereitstellen von genügend Anzahl Fahrzeugen gemäss den zu erwartenden Routen verlangt. Weiter sollen die Fahrzeuge und deren Ausrüs- tung beschrieben werden. Bei Z3.2 verlangt die Vorinstanz das Vorhandensein von Schulbus- sen. Die Vorinstanz erwartet beim Subkriterium Z3.3, dass die Sicherheitsvorschriften einge- halten werden, wie z.B. dass Rückhaltevorrichtungen in den Fahrzeugen angebracht sind. Bei Z3.4 setzt die Vorinstanz fest, dass Reservefahrzeuge bei Ausfällen zur Verfügung stehen. Hierzu sollten die Anbieter aufzeigen, wie die kurzfristige Bereitstellung von Reservefahrzeu- gen geplant ist. b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Beschwerdegegner mit seinen fünf älteren Fahrzeugen bei der Bewertung von Z3 von der Vorinstanz mehr Punkte erhalten habe als seine moderne Flotte mit zwölf Fahrzeugen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei wiede- rum auf die Homepage des Beschwerdegegners. 9 Siehe unpaginierte Vorakten Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016 Seite 8 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern c) Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei nicht gezwungen, alle Fahrzeuge auf seiner Homepage anzugeben. Auch wenn die Fahrzeuge seines Unternehmens eine Serie älter sei, so sei sein Wagenpark in einem guten Zustand und werde regelmässig gewartet. Zudem sei bei der Ausschreibung nicht nach dem Alter der Fahrzeuge gefragt worden. d) Die Vorinstanz macht geltend, derzeit würden beim Beschwerdeführer zwölf Fahrzeu- ge zur Verfügung stehen. Bei den aktuell zu fahrenden Routen seien diese Ressourcen (zu) knapp. Es seien drei Vans vorhanden. Ein Ausbau des Fahrzeugparks wäre für den ausge- schriebenen Auftrag von derzeit zwölf Routen sofort nötig. Für einen möglichen Einsatz von weiteren Fahrzeugen gäbe es keine Hinweise respektive Lösungsansätze. e) Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass für den Standort SHBS Ober- land für das Schuljahr 2016/2017 neun bis maximal zwölf Transportrouten geplant sind.10 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt über zwölf für den Schülertransport geeignete Fahrzeu- ge. Auch hat er in seinem Angebot Ausführungen zu den Fahrzeugen und deren Ausrüstung gemacht. Die vorhandene Anzahl Fahrzeuge entspricht exakt der Anzahl der gemäss Aus- schreibung maximal zu erwartenden Routen für den Standort Berner Oberland der Vorinstanz. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht zu Unterkriterium Z3.1 einzig hervor, dass ein Anbie- ter über Fahrzeuge gemäss der zu erwartenden Routen verfügt. Das Vorbringen der Vo- rinstanz, zwölf Fahrzeuge seien zu knapp, ist daher unverständlich und unbehelflich. Da der Beschwerdeführer sowohl über zwölf Fahrzeuge verfügt und er zudem in seiner Offerte die Fahrzeuge und deren Ausrüstung beschrieben hat, erfüllt er das Subkriterium Z3.1 vollum- fänglich. Zieht die Vorinstanz bei der Bewertung der Zuschlagskriterien und deren Subkriterien zusätzliche Bewertungskriterien heran, die sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen im Vo- raus bekannt gegeben hat, so handelt sie vergaberechtswidrig.11 Die vorinstanzliche Bewer- tung bei Z3.1 erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Der Beschwerdeführer ist bezüglich Z3.1 mit der vollen Punktzahl von fünf Punkten zu bewerten. f) Die Ausschreibungsunterlagen verlangen bei Z3.2, dass Schulbusse vorhanden sind. Der Beschwerdeführer besitzt keine Schulbusse, dafür drei Fahrzeuge, welche über mehr als vier Sitzplätze verfügen. Obwohl der Beschwerdeführer das genannte Unterkriterium nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein Angebot mit vier von fünf Punkten bewertet. Die Bewertung ist damit nicht unangemessen. g) Mit Z3.4 legt die Vorinstanz fest, dass bei Ausfällen Reservefahrzeuge verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat in seiner Offerte ausgeführt, dass die zwölf Fahrzeuge nie alle gleichzeitig im Einsatz stehen würden. Sollte sich das aufgrund der Auftragsvergabe an ihn 10 Siehe unpaginierte Vorakten, Ausschreibungsunterlagen SHBS, S. 5 11 Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E.5.2. Seite 9 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ändern, so würde er selbstverständlich sein Fahrzeugangebot danach ausrichten, sodass auch hier Engpässe zum Voraus vermieden werden könnten. Aufgrund des Umstandes, dass das ausgeschriebene Angebot zwölf gleichzeitig zu fahrende Routen umfasst, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Fahr- zeugflotte von derzeit zwölf Fahrzeugen hätte aufstocken müssen. Um den Anbietern die glei- che Chance zu gewähren, können erst geplante betriebliche Aufstockungen beim Vergabe- entscheid berücksichtigt werden.12 Dafür müsste der betreffende Anbieter in seiner Offerte den konkreten Nachweis erbringen, auf welchen Zeitpunkt hin und in welcher Art er die Auf- stockung plant, sowie mit welchen finanziellen Ressourcen er diese beim Zuschlagsentscheid realisieren würde.13 Aus dem Angebot des Beschwerdeführers geht nicht hervor, wie viele zusätzliche Fahrzeuge er auf welchen Zeitpunkt hin anzuschaffen gedenkt. Auch hat er nicht erläutert, wie er eine solche Aufstockung zu finanzieren gedenkt. Die vom Beschwerdeführer gemachte Äusserung zur allfällig nötigen Anschaffung von künftigen Fahrzeugen konnte aus den soeben dargelegten Gründen nicht in die Bewertung einbezogen werden. Die Bewertung des Unterkriteriums Z3.4 durch die Vorinstanz mit 2 Punkten ist daher nicht zu beanstanden. h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer beim Z3.1 ebenfalls die volle Punktzahl zu erteilen ist. Soweit weitergehend ist die Bewertung der übri- gen Unterkriterien zu Z3 rechtskonform. Die gewichtete Punkteverteilung verändert sich beim Zuschlagskriterium Fahrzeugpark demnach wie folgt: Bei Z3.1 erhält der Beschwerdeführer neu die maximale Punktzahl von fünf Punkten. Die Punkteverteilung bei den restlichen Unter- kriterien bleibt gleich. Insgesamt erhält er 16 Punkte. Gewichtet mit 15% ergibt dies 2.4 ge- wichtete Punkte bezüglich Zuschlagskriterium Z3 „Fahrzeugpark“. 7. Zuschlagskriterium „Preisgestaltung“ a) Das Zuschlagskriterium Preisgestaltung wird mit 10% gewichtet.14 Die Vorinstanz hat die Preisgestaltung wie folgt vorgenommen: Der Durchschnittspreis aller Angebote wird auf 5 Rappen gerundet, was drei Punkte ergibt. Abweichungen gegen oben ergeben pro 10 Rappen 0.5 Punkte Abzug, bis maximal 0 Punkte. Abweichungen gegen unten ergeben pro 10 Rap- pen 0.5 Punkte Zuschlag bis maximal 5 Punkte. Dabei gelten die kaufmännischen Rundungs- regeln bei +/- 0.05 wird auf die nächsten 10 Rappen auf- oder abgerundet. 12 Zürcher Verwaltungsgerichtsentscheid, VB.2007.00249 vom 12. September 2007 13 Vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, N. 877 14 Siehe unpaginierte Vorakten, Bewerbungsfragebogen Schülertransportausschreibung 2016 Seite 10 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern b) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass seine günstigere Offerte punktemässig nicht berücksichtigt worden sei. c) Die Vorbringen des Beschwerdegegners zum Preis beziehen sich nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Angebot günstiger gewesen sei; diese sind daher hier nicht weiter massgebend. d) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung erwähnt, aufgrund der Preisangaben der Bewerber und den Bewertungskriterien gäbe es keine Bewertungsabweichung. e) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner pro Km Fr. 2.20 offeriert hat und der Be- schwerdeführer Fr. 2.10. Der Durchschnittspreis ergibt somit Fr. 2.15, wofür 3 Punkte verge- ben werden. Die Abweichung vom Durchschnittspreis zum oberen Angebot von Fr. 2.20 be- trägt lediglich 5 Rappen. Die Differenz vom Durchschnittspreis zum günstigeren Angebot von Fr. 2.10 beträgt ebenfalls 5 Rappen. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen gibt es einen Punkte-Abzug respektive Punkte-Zuschlag erst bei einer Abweichung von 10 Rappen, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat die Preisbewertung demnach in Überein- stimmung mit den Ausschreibungsunterlagen und damit rechtmässig vorgenommen. f) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Offerte angebotene Skonto von 2% bei Bezahlung innert 10 Tagen an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Denn Skontos können bei der Preisgestaltung nur insofern berück- sichtigt werden, als aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, unter welchen Vorausset- zungen die Vergabebehörde von einem eingeräumten Skonto Gebrauch machen würde. Die Vergabestelle darf bei der Bewertung der Angebote ein Skonto nicht berücksichtigen, wenn dieses von Zahlungsmodalitäten abhängt, die nicht aus den Ausschreibungsunterlagen her- vorgehen.15 Die Ausschreibungsunterlagen äussern sich weder zu Zahlungsmodalitäten noch zum Ge- brauch von Skontos. Damit war das angebotene Skonto unbeachtlich. g) Insgesamt ist nach dem Gesagten die Bewertung des Beschwerdeführers beim Zu- schlagskriterium „Preisgestaltung“ nicht zu beanstanden. 15 Vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 881 Seite 11 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 8. Ergebnis Entsprechend den bisherigen Ausführungen wäre das Angebot des Beschwerdeführers wie folgt rechtmässig zu bewerten gewesen: ID Beschwerdeführer Beschwerdegegner Z1 2.6 3 Z2 3 3 Z3 2.4 2.25 Z4 2.6 2.6 Z5 1.5 1.5 Z6 0.3 0.3 Total 12.4 12.65 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Angebot total 12.40 gewichtete Punkte erzielt hätte. Damit liegt das Angebot punktemässig jedoch nach wie vor hinter jenem des Beschwerdegegners zurück. Es ist daher festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung rechtmässig erfolgt ist. Die Be- schwerde erweist sich dementsprechend in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Verfahrenskosten, pauschal festzulegen auf Fr. 1‘500.00, sind dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV16). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 12 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beim Beschwerdegegner sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vo- rinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). Parteikosten sind daher keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung vom 8. April 2016 in Sachen Schüler- transport 2016 wird festgestellt. Die Beschwerde vom 13. April 2016 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per GU - Beschwerdegegnerin, per GU - Vorinstanz, per GU DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Seite 13 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 14 von 14