4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7‘494.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Seite 19 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern IV. Eröffnung - …, z.H. des Beschwerdeführers, per GU - …, z.H. des Beschwerdegegners, per GU - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR