2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 2‘400, werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1‘200.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, insgesamt festgesetzt auf Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.