Bereits aus diesem Grund ist besagte Kostennote deutlich zu kürzen. Folgedessen sowie angesichts des gemäss Erwägung 6.2.1 in der Sache gebotenen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 7‘500.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zu kürzen. Davon hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die Hälfte, ausmachend Fr. 3‘750.00, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 wird abgewiesen.