sich auf Fr. 17‘909.65, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Mit dem ohne Mehrwertsteuer und Auslagen geltend gemachten Honorar von Fr. 16‘100.00 liegt der Beschwerdeführer um einiges über dem gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmen; bedeutende vermögensrechtliche Interessen, welche gegebenenfalls einen Zuschlag auf diesen Kostenrahmen gewähren, sind hier nicht zu wahren (vgl. Art. 11 Abs. 2 PKV). Bereits aus diesem Grund ist besagte Kostennote deutlich zu kürzen.