6.2.2 Gemäss den Ausführungen zur Verfahrenskostenverlegung liegen hier aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung besondere Umstände vor, die einen teilweisen Parteikostenersatz seitens der Vorinstanz zugunsten des unterliegenden Beschwerdeführers rechtfertigen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. November 2016 beläuft 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 36 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 2 N. 16 Seite 18 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern