Vorab sind sodann die aufgrund des Zwischenentscheides vom 17. März 2016 dem Beschwerdegegner bereits ersetzten Parteikosten von Fr. 700.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche er in der vorgenannten Kostennote nicht ausscheidet, abzuziehen; damit verbleibt ein geltend gemachtes Honorar von Fr. 12‘490.05. Der Parteikostenersatz ist nach dem Gesagten auf Fr. 7‘494.05, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft dieses Entscheides demnach Parteikosten im Umfang von Fr. 7‘494.05 zu ersetzen.