Abweichend vom Beschwerdeführer wird die wirtschaftliche Bedeutung hier als gering beurteilt, während der in der Sache gebotene Aufwand lediglich als leicht überdurchschnittlich erachtet wird; einig geht die Beschwerdeinstanz mit dem Beschwerdeführer, dass die Schwierigkeit der Sache überdurchschnittlich ist. Aus diesen Gründen ist der geltend gemachte Aufwand, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, um 40 Prozent zu kürzen. Vorab sind sodann die aufgrund des Zwischenentscheides vom 17. März 2016 dem Beschwerdegegner bereits ersetzten Parteikosten von Fr. 700.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche er in der vorgenannten Kostennote nicht ausscheidet, abzuziehen;