Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 2. November 2016 beläuft sich auf Fr. 13‘190.05, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Ohne Mehrwertsteuer und Auslagen macht der Beschwerdegegner Fr. 11‘800.00 geltend, und damit das maximal gemäss Kostenrahmen zulässige Honorar. Er begründet dies mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand, überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sowie überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Abweichend vom Beschwerdeführer wird die wirtschaftliche Bedeutung hier als gering beurteilt, während der in der Sache gebotene Aufwand lediglich als leicht überdurchschnittlich erachtet wird;