Denn Private handeln nur dann als Behörde im Sinne besagter Norm, wenn sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlicher Aufgaben verfügen,36 was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Art. 108 Abs. 2 VRPG kommt entsprechend bezüglich des Beschwerdegegners nicht zur Anwendung, und der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Parteikostenersatz. Demgegenüber hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 2 VRPG).