6.2.1 Vorliegend obsiegen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Obwohl der Beschwerdegegner als privatrechtlicher Verein gestützt auf die Gesundheitsgesetzgebung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (die Organisation des Notfalldienstes), tut er dies nicht hoheitlich. Dies wäre jedoch – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – notwendig, damit der Beschwerdegegner als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG gelten würde. Denn Private handeln nur dann als Behörde im Sinne besagter Norm, wenn sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlicher Aufgaben verfügen,36 was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist.