Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf Fr. 2‘400.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV33). Die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. vorne Erwägungen 2 und 3) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Verfahrenskosten, festzusetzen auf Fr. 1‘200.00, aufzuerlegen sind.