Mehrbelastung bestehen. Angesichts der unbestritten sehr hohen Arbeitsauslastung des Beschwerdeführers könnte ein Dispensationsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30b GesG damit nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit seinem Einzelfall abgewiesen werden, wie der Beschwerdegegner dies in der Instruktionsverhandlung andeutungsweise bemerkt hat.32 6. Kosten