5.7 Hinweishalber ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdegegner ein allfälliges Gesuch um Dispensation von der Beteiligung am Notfalldienst einzelfallweise zu prüfen und würdigen hat. Dabei ist eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen notwendig. Dispensationsgründe stellen namentlich fachliche Spezialisierungen dar,31 können nach Auffassung der Beschwerdeinstanz jedoch auch in hoher Arbeitslast und damit nicht mehr zu verantwortender