5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten im internistischen Notfalldienst des A sowie dessen pneumologischen Pikettdienstes seine Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.