5.5.3 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm geschätzt rund 1/10 oder 1/12 aller Notfalldienstpatientinnen und –patienten ambulant sieht, nichts zu ändern. Denn diese sieht er unbestrittenermassen nie als Erstversorger. Er leistet mit seinem Fachwissen damit anerkannterweise einen wesentlichen Beitrag zur medizinisch adäquaten Versorgung, jedoch ausschliesslich als beigezogener Arzt. Damit kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er im Rahmen der komprehensiven, das heisst umfassenden, Notfallversorgung auch ambulante Patienten mitbehandelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.