Ob der fragliche pneumologische Dienst gegebenenfalls aufgrund einer Auflage seitens des Kantons erfolgt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist hierbei unerheblich. Eine solche Auflage wäre gegenüber dem A als Leistungsauftrag erteilt worden, und mutmasslich im Rahmen der kantonalen Spitalversorgungsplanung ergangen. Sicherlich wird mit einer allfälligen derartigen Auflage das Spital zu einer Leistung verpflichtet; der Beschwerdeführer kann daraus nichts bezüglich der Erfüllung seiner ärztlichen Berufspflicht ableiten.