damit als konsiliarischer Hintergrund- bzw. Bereitschaftsdienst zu qualifizieren.30 Dementsprechend behandelt der Beschwerdeführer nur in rund der Hälfte seiner Aktivitäten während fraglichem Dienst Patientinnen und Patienten direkt mit; die übrigen Tätigkeiten beschränken sich auf telefonische konsiliarische Behandlungsbesprechungen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer auch während diesem Dienst nie erstversorgender Arzt. Mangels des Kriteriums der Erstversorgung ist die Tätigkeit in diesem Dienst keine Notfalldienstbeteiligung im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG.