Die ambulanten Behandlungskontakte kommen ausschliesslich über einen anderen, bereits behandelnden Arzt zustanden. Die Erstversorgung ist nach dem oben Gesagten jedoch eine Voraussetzung für den ambulanten Notfalldienst. Mit dem geltend gemachten internistischen Notfalldienst kommt der Beschwerdeführer daher seiner Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a GesG nicht nach.