So ist während dem vom Beschwerdeführer als typisch beschriebenen internistischen Dienstablauf von einem Samstagabend bis zum nächstfolgenden Montagmorgen lediglich ein ambulanter Patient vom Beschwerdeführer mitbehandelt worden. Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer also während internistischen Diensten lediglich einen kleinen Prozentsatz ambulanter Patienten behandelt, und nur damit der fraglichen Notfalldienstpflicht überhaupt nachkommen könnte, ist er nie der erstversorgende Arzt. Die ambulanten Behandlungskontakte kommen ausschliesslich über einen anderen, bereits behandelnden Arzt zustanden.