Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes können dabei nicht mit strengeren Kriterien über das Gesetz hinaus Regelungen zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht aufstellen; sie können mit Organisationsvorschriften nur zugunsten von pflichtigen Ärzten vom Gesetz abweichen, bspw. mit limitierten Dienstjahren, soweit die ambulante Notfallversorgung der Bevölkerung sichergestellt bleibt.