Der Vollständigkeit halber ist hier klarzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nach den obigen Kriterien nicht einzig die Leistung des von ihm organisierten Notfalldienstes oder eines von ihm anerkannten Notfalldienstes die Erfüllung der Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG zur Folge haben kann; der Notfalldienstpflicht im Sinne der vorgenannten Norm kommt nach, wer einen Dienst leistet, welcher die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes können dabei nicht mit strengeren Kriterien über das Gesetz hinaus Regelungen zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht aufstellen;