5.4 Grundsätzlich unbestritten und vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdegegner für die Organisation und Durchführung des ambulanten Notfalldienstes in der Region Bern verantwortlich ist.28 Auch Nichtmitglieder des Beschwerdegegners sind in diese Organisation einzubeziehen.29 Der Vollständigkeit halber ist hier klarzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nach den obigen Kriterien nicht einzig die Leistung des von ihm organisierten Notfalldienstes oder eines von ihm anerkannten Notfalldienstes die Erfüllung der Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG zur Folge haben kann;