soll. Denn nur eine ambulante ärztliche Erstversorgung hat die Eigenschaften einer ambulanten, medizinisch dringlichen Versorgung ausserhalb von Sprechstundezeiten. Der Kreis der zu versorgenden möglichen Patienten ist dem Sinn und Zwecke nach sehr weit gefasst: die Bevölkerung. Das bedeutet, der Notfalldienst muss dem Zwecke nach grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich sein. 5.3.5 Eine Auslegung von Art. 30a Abs. 1 GesG, insbesondere aufgrund der Zweckvorstellung des Artikels, führt also namentlich zu nachfolgenden Kriterien, die ein ambulanter Notfalldienst im Sinne besagter Norm erfüllen muss: