Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben.24 Sinn und Zweck der Berufspflicht gemäss MedBG, in Notfalldiensten mitzuwirken, ist, die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstunden der Ärzte und der üblichen Öffnungszeiten der Apotheken sicherzustellen.25 Mit anderen Worten soll so die Versorgungssicherheit etwa an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden sichergestellt werden.26