5.3.4 Die – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund stehende – teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben.24 Sinn und Zweck der Berufspflicht gemäss MedBG, in Notfalldiensten mitzuwirken, ist, die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstunden der Ärzte und der üblichen Öffnungszeiten der Apotheken sicherzustellen.25