5.3.2 Aus der Gesetzessystematik geht sodann eindeutig hervor, dass es sich um eine Pflicht der genannten Gesundheitsfachpersonen handelt (vgl. Titel: „Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen“). Weitere Schlüsse können aus der Gesetzessystematik nicht gezogen werden. 5.3.3 Auch die historische Auslegung vermag vorliegend nicht weiterzuhelfen; weder die Gesetzgebungsmaterialien zum MedBG noch zu Art. 30a GesG enthalten Hinweise darauf, was der Gesetzgeber mit Notfalldienst genau gemeint hat.