5.3 Wie die Pflicht, „sich an einem Notfalldienst zu beteiligen“, erfüllt werden kann, ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Lehre und Rechtsprechung bejahen auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt.