5.2 Entsprechend diesen rechtlichen Grundlagen ist vorliegend nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30a Abs. 1 GesG die Berufspflicht, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen, obliegt. Wie bereits mehrfach ausgeführt ist inhaltlich strittig, ob der Beschwerdeführer mit seinen Leistungen im internistischen Notfalldienst des A sowie dessen pneumologischen Pikettdienstes seine Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG erfüllt oder nicht.