Eine Rückweisung der Sache käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich. Der Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erwägung 6).16 4. Rechtserheblicher Sachverhalt Der zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten folgendermassen: