lung seiner Notfalldienstpflicht möglich war. Die Gehörsverletzung wiegt damit nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen wäre. Überdies hat die Vorinstanz, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Verfahren verlauten lassen, dass sich eine Praxis bezüglich der zur strittigen Frage massgebenden Kriterien noch entwickeln bzw. festigen müsse, unter anderem auch aufgrund von Rechtsmittelentscheiden. Folgedessen ist kein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, wenn besagte Gehörsverletzung vorliegend durch die Beschwerdeinstanz geheilt wird. Eine Rückweisung der Sache käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich.