14 Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus dem Umstand, dass nur von der zwischenzeitlichen Einsehbarkeit des Schreibens auf der Website des KAZA die Rede ist, und nicht eine ordentliche Kenntnisgabe des Schreibens geltend gemacht wird. 15 vgl. statt vieler: BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15. Juli 2014] unpubl. E. 3.5, mit Hinweisen Seite 9 von 20 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern