3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem fraglichen Schreiben der Vorinstanz vom 28. Dezember 2012 rein informativer Charakter zukommt, womit dieses rechtlich unbeachtlich ist. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworden werden, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht darauf bezieht.