dies nach dem Gesagten trotz des allenfalls irreführenden Wortlautes „Für den Notfalldienst müssen folgende Kriterien erfüllt sein“. Überdies hat die Vorinstanz – soweit der Beschwerdeinstanz bekannt – das fragliche Schreiben weder den Organisatoren des Notfalldienstes noch anderweitigen Akteuren in dieser Sache je ordentlich zur Kenntnis gebracht.14 Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass nicht eine verbindliche Auslegung der massgebenden Rechtsnormen oder dergleichen beabsichtigt war, andernfalls die Akteure hinreichend darauf aufmerksam zu machen gewesen wären.