Auch dieses sogenannte Kriterium erachtet die Beschwerdeinstanz daher inhaltlich als gehaltlos. Die im fraglichen Schreiben aufgelisteten Kriterien bezüglich der Qualifikation zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht sind damit – zumindest teilweise – materiell gehaltlos. Damit fehlt dem Schreiben, das als Einheit zu verstehen ist, ein massgebendes Merkmal einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung. Dem Schreiben kann nach Ansicht der Beschwerdeinstanz in seiner Gesamtheit daher keine Tragweite im Sinne einer Verwaltungsverordnung zukommen; dies nach dem Gesagten trotz des allenfalls irreführenden Wortlautes „Für den Notfalldienst müssen folgende Kriterien erfüllt sein“.