wird von der Beschwerdeinstanz dementsprechend rein informativ gelesen. Dasselbe gilt beispielsweise auch für das aufgeführte Kriterium der Dringlichkeit: „Medizinisch notwendig und/oder von der Patientin bzw. dem Patienten, Angehörigen oder Dritten als offensichtlich notwendig erachtet werden.“ Damit wird nach Ansicht der Beschwerdeinstanz kein Kriterium, das für die Qualifikation eines Notfalldienstes dienlich ist, beschrieben, und zwar ausgehend davon, dass die meisten ärztlichen Konsultationen von den Betroffenen als notwendig erachtet werden. Auch dieses sogenannte Kriterium erachtet die Beschwerdeinstanz daher inhaltlich als gehaltlos.