Namentlich werden keine Eigenschaften bezüglich der möglichen Anerkennung durch die jeweiligen Bezirksvereine konkretisiert; damit bleibt dieses Kriterium jedoch inhaltsleer. Denn sobald ein fachärztlicher Notfalldienst von einem Bezirksverein nicht anerkannt wird und der betroffene Arzt damit nicht einverstanden ist, hat die Vorinstanz von Gesetzes wegen erstinstanzlich über die Erfüllung der Notfalldienstpflicht zu entscheiden (was der Ausgangslage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entspricht). Insoweit ergibt sich aus dem sogenannten Kriterium ein Zirkelschluss. Inhaltlich hat dieses Kriterium damit weder Relevanz noch Wirkung.