Mit anderen Worten ausgedrückt kommt demnach ein Arzt seiner Notfalldienstpflicht nach, indem er an einem Notfalldienst teilnimmt; fraglicher Notfalldienst muss zudem vom betreffenden ärztlichen Bezirksverein anerkannt sein, wobei von der Vorinstanz zu entscheidende Streitigkeiten vorbehalten bleiben. Das angebliche Kriterium konkretisiert damit weder allgemeine, objektive Merkmale bezüglich eines ärztlichen Notfalldienstes, noch legt es die massgebenden Gesetzesnormen in vollzugslenkender, verallgemeinernder Weise aus. Namentlich werden keine Eigenschaften bezüglich der möglichen Anerkennung durch die jeweiligen Bezirksvereine konkretisiert;