Gemäss dem letzten „Kriterium zur Erfüllung der Notfalldienstpflicht“ muss für den Notfalldienst erfüllt sein, dass „am allgemeinen regionalen ärztlichen Notfalldienst des Praxisstandortes oder an einem fachärztlichen Notfalldienst“ teilgenommen wird, falls letzterer „vom ärztlichen Bezirksverein anerkannt ist und eine vergleichbare Belastung wie der allgemeine ärztliche Notfalldienst darstellt. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten über die Leistung des Notfalldienstes, die erstinstanzlich vom KAZA zu entscheiden sind (Art. 30a Abs. 3 Satz 2 GesG).“ Mit anderen Worten ausgedrückt kommt demnach ein Arzt seiner Notfalldienstpflicht nach, indem er an einem Notfalldienst teilnimmt;