3.5.2 Davon geht auch die Beschwerdeinstanz aus: Sollten für Dritte verbindliche Vorgaben zur Ermessensausübung bei der Auslegung von anwendbaren Normen gemacht werden, geschieht dies mittels vollzuglenkenden Verwaltungsverordnungen. Eine solche stellte das fragliche Merkblatt jedoch nicht dar. Denn überprüft man die im fraglichen Schreiben aufgelisteten Kriterien auf deren materiellen Gehalt, fällt auf, dass sie keine vollzugslenkenden Auslegungshilfen beinhalten: