Entsprechend habe das Merkblatt vom 28. Dezember 2012 nie eine gefestigte Verwaltungspraxis wiedergegeben. Um Missverständnissen bezüglich der Verbindlichkeit des besagten Merkblattes bzw. der damit publizierten Kriterien vorzubeugen, habe die Vorinstanz das Merkblatt denn auch wieder von der Website der GEF (recte: Website des KAZA, wie in diversen früheren Beschwerdeverfahren bezüglich Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht unbestritten war) entfernen lassen. Den Ausführungen der Vorinstanz entsprechend sollten mit fraglichem Merkblatt also nie verbindliche „Kriterien“ zum ambulanten ärztlichen Notfalldienst publiziert werden.