3.5.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Dezember 2015 vor, eine Praxis zur „Gleichwertigkeit von fachärztlichem Notfalldienst mit allgemeinem ambulantem ärztlichen Notfalldienst“ müsse anhand der in den (damals) vergangenen Monaten erstinstanzlich entschiedenen Einzelfälle und allfälligen Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen erst noch entwickelt und gefestigt werden. Entsprechend habe das Merkblatt vom 28. Dezember 2012 nie eine gefestigte Verwaltungspraxis wiedergegeben.