Dies geht, wie soeben dargelegt, vorliegend aus der angefochtenen Verfügung allerdings nicht hervor. Die angefochtene Verfügung leidet somit an einem Begründungsmangel. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass das Merkblatt der Vorinstanz vom 28. Dezember 201213 keine verbindlichen Kriterien zum ambulanten Notfalldienst wiedergibt, wovon der Beschwerdeführer fälschlicherweise ausgeht.