3.4 Strittig ist vorliegend wie bereits erwähnt, ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im pneumologischen sowie im internistischen Dienst des A seiner Notfalldienstpflicht im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG nachkommt. Dies ist aufgrund der Eigenschaften, die ein Notfalldienst erfüllen muss, zu beurteilen. Mangels entsprechender Definition durch die Gesundheitsgesetzgebung ist hierzu unter anderem massgebend, mit welchen Kriterien der ambulante Notfalldienst von der rechtsanwendenden Behörde definiert wird. Dies geht, wie soeben dargelegt, vorliegend aus der angefochtenen Verfügung allerdings nicht hervor.