3.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass „die Diensttätigkeit, wie sie der Gesuchsteller beschreibt und dokumentiert, die Kriterien eines ambulanten öffentlichen Notfalldienstes im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG, den grundsätzlich alle Ärtzinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung zu leisten haben, nicht erfüllt.“ Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, finden sich in der Verfügung sodann keine Ausführungen dazu, um was für Kriterien es sich dabei handelt. Welche Kriterien ein Notfalldienst zu erfüllen hat, um als ambulanter Notfalldienst im Sinne von Art. 30a Abs. 1 GesG zu gelten, geht damit nicht aus der Verfügung hervor;