VRPG verlangt jedoch darüber hinaus die Begründung in der Verfügung selbst, wobei sie auch aus einem Verweis (z.B. auf ein Sitzungsprotokoll) bestehen kann.11 Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.12