die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Den Umfang der Begründungspflicht bestimmt in erster Linie das kantonale Recht. Dieses entspricht weitgehend den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG verlangt jedoch darüber hinaus die Begründung in der Verfügung selbst, wobei sie auch aus einem Verweis (z.B. auf ein Sitzungsprotokoll) bestehen kann.11