Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notfalldienst den Anforderungen des eigenen Merkblatts vom 28. Dezember 2012 sowie den Richtlinien des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 entspreche, darüber schweige sich die Vorinstanz aus. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, und die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur näheren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV9 und Art. 26 Abs. 2 KV10. Dieser verlangt, dass die Behörde