Sie folgere lediglich, dass der Beschwerdeführer keinen Notfalldienst leiste, der von ihm erbrachte Dienst ausserhalb der Praxisöffnungszeiten freiwillig erfolge und es sich dabei um einen Be- reitschafts- oder Hintergrunddienst handle. Was die Vorinstanz jedoch unter Bereitschaftsoder Hintergrunddienst verstehe, führe sie nicht aus. Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notfalldienst den Anforderungen des eigenen Merkblatts vom 28. Dezember 2012 sowie den Richtlinien des Beschwerdegegners vom 1. Januar 2009 entspreche, darüber schweige sich die Vorinstanz aus.