3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf den Hinweis beschränkt, dass die Notfalldienstpflicht in Art. 30a GesG geregelt sei, ohne auszuführen, was unter der Notfalldienstpflicht zu verstehen sei. Die Vorinstanz habe sich mit den diesbezüglichen Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Sie folgere lediglich, dass der Beschwerdeführer keinen Notfalldienst leiste, der von ihm erbrachte Dienst ausserhalb der Praxisöffnungszeiten freiwillig erfolge und es sich dabei um einen Be- reitschafts- oder Hintergrunddienst handle.